Brückepreis
[02.04.2019]

Die Brückepreis Gesellschaft wird unterstützt und gefördert durch den Verein zur Förderung des Internationalen Brückepreises. Dieser ist gemeinnützig und darf Spenden annehmen und auch Spendenbescheinigungen ausstellen.

Satzung

des Vereins zur Förderung des Internationalen Brückepreises der Europastadt Görlitz/Zgorzelec

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Internationalen Brückepreises der Europastadt Görlitz/Zgorzelec“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Görlitz eingetragen. Er führt dann den Zusatz e. V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Görlitz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verleihung des Internationalen Brückepreises der Europastadt Görlitz/Zgorzelec (Brückepreis) sowie die Ausrichtung der damit in Verbindung stehenden kulturellen Veranstaltungen.
  2. Der Preisträger wird bestimmt durch die Gesellschaft zur Verleihung des Internationalen Brückepreises der Europastadt Görlitz/Zgorzelec (Brückepreisgesellschaft) als Preisgericht des Vereins. Die Allgemeinheit erhält Zugang durch Bekanntmachung der Verleihungsbestimmungen in geeigneter Weise, insbesondere im Amtsblatt der Stadt Görlitz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dür-fen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Görlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt-zige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sein die Mitglieder der Brückepreisgesellschaft, die Preisträger, Laudatoren und weitere natürliche und juristische Personen des öffentlichen und Privatrechts.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft tritt mit Bezahlung des Aufnahmebeitrages in Kraft.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Liquidati-on bei juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
  2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklä-rung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt, insbesondere wenn es mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung in erheblichen Rückstand geraten ist. Einzelheiten des Ausschlussverfahrens regelt der Vorstand.


§ 6 Mittel des Vereins

  1. Die Finanzierung erfolgt durch Aufnahmebeiträge, Jahresbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie die Vergabe von Medienrechten für die Veranstaltun-gen des Vereins.
  2. Die Höhe des Aufnahmebeitrages und des Jahresbeitrages sowie deren Fälligkeit werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt; die Mitgliederver-sammlung kann auch eine Beitragsordnung beschließen.


§ 7 Kassenprüfung

Die Jahresabrechnung wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kas-senprüfern geprüft. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Brückepreisgesellschaft als Preisgericht


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat folgende Aufgaben:

    a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    c) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Geschäftsordnungen
    d) Bestätigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
    e) Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfung
    f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
     
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und der Vorstand deren Durchführung beschließt oder wenn das mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter An-gabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
  4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen be-schlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied seine Stimme schriftlich übertragen.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden und durch Stimmübertragung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Der Zweck des Vereins kann nur mit den Stimmen von ¾ der Mitglieder des Vereins geändert werden.
  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Be-schlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und jedem Mitglied auf Verlangen auszu-händigen.


§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) der/dem Vorsitzenden
    b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer)
    c) der/dem Schatzmeister/in
     
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand. Bei Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder ist die Neuwahl durch die Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten durchzuführen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des Vorstandes.
  4. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwe-send ist, darunter die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 11 Brückepreisgesellschaft

  1. Die Brückepreisgesellschaft besteht aus bis zu 15 ordentlichen Mitgliedern, von denen 5 geborene Mitglieder sind: Der jeweilige Oberbürgermeister von Görlitz, der jeweilige Bürgermeister von Zgorzelec, der jeweilige Regionalbischof des Sprengels Görlitz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der jeweilige Bischof des Bistums Görlitz der römisch-katholischen Kirche  sowie der jeweilige Rektor der Hochschule Zittau/Görlitz (FH). Die geborenen Mitglieder können sich dauerhaft vertreten lassen.

    Die 10 nicht geborenen Mitglieder sind Bürger der Europastadt Görlitz/Zgorzelec, wirken im oder wirken in der Europastadt Görlitz/Zgorzelec oder wirken für die Europastadt Görlitz/Zgorzelec. Die 10 ersten nicht geborenen Mitglieder sind:
    Aus diesen 10 nicht geborenen Mitgliedern wird der Präsident der Gesellschaft für jeweils ein Jahr gewählt. Scheidet eines der nicht geborenen Mitglieder aus, verstirbt es oder nimmt es sonst seine Funktion nicht wahr, so kann auf Vorschlag der übrigen nicht geborenen Mitglieder von der Brückepreisgesellschaft ein neues nicht geborenes Mitglied zum Präsidenten gewählt werden.
    Die Tätigkeit aller Mitglieder der Brückepreisgesellschaft ist ehrenamtlich.
     
  2. Aufgaben der Brückepreisgesellschaft als Organ des Vereins sind:
    • die Findung des Preisträgers
    • die Festlegung der Verleihungsbestimmungen
    • Gestaltung des mit der Verleihung des Brückepreises in Verbindung stehenden Festaktes und des Rahmenprogramms.
       
  3. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.


§ 12 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

  1. Für die Änderung der Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Betrifft eine Satzungsänderung die Zusammensetzung der Brückepreisgesellschaft (§ 11 Abs. 1), so kann sie nur mit Zustimmung der Brückepreisgesellschaft beschlossen werden.

    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden, wenn dies in der Einladung als Punkt der Tagesordnung aufgeführt war. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 13 Salvatorische Klausel

  1. Die Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Regelungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
  2. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt dasjenige, was der Satzungsgeber vor dem Hintergrund dieser Satzung im übrigen vernünftigerweise bestimmt hätte, wenn er um die Unwirksamkeit gewusst hätte. Dies gilt für Regelungslücken entsprechend.


Görlitz, den 10. Dezember 2004

 

Beitrittserklärung Verein zur Förderung des Internationalen Brückepreises der Europastadt Görlitz/Zgorzelec e. V.
 
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