Brückepreis
[10.12.2004]

Verleihungsbestimmungen

für den Internationalen Brückepreises der Europastadt Görlitz/Zgorzelec

Der Internationale Brückepreis der Europastadt Görlitz/Zgorzelec wird nach folgenden Bestimmungen verliehen:

§ 1 Internationaler Brückepreis

(1) Der Internationale Brückepreis wird  in einer Festveranstaltung im Umfeld des Reformationstages übergeben.
(2) Der Internationale Brückepreis ist mit 2.500 € dotiert.

§ 2 Auslobung

(1) Der Internationale Brückepreis der Europastadt Görlitz/Zgorzelec wird an Persönlichkeiten verliehen, die sich um die Völkerverständigung in Europa in herausragendem Maße verdient gemacht haben.
(2) Zentrales Kriterium für die Auswahl des Preisträgers soll dessen persönlicher Einsatz sein, mit dem er  Anstöße für integratives Denken und Handeln liefert. Ein Preisträger kann dabei in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens wirken.
(3) Der Preis wird verliehen durch den Verein zur Förderung des Internationalen Brückepreises der Europastadt Görlitz/Zgorzelec. Eine Pflicht zur Vergabe besteht nicht; ein Rechtsanspruch ist ausgeschlossen.


§ 3 Preisgericht

(1) Über den Preisträger entscheidet die Gesellschaft zur Verleihung des Internationalen Brückepreises der Europastadt Görlitz/Zgorzelec als Preisgericht des Vereins zur Förderung des Internationalen Brückepreises der Europastadt Görlitz/Zgorzelec.
(2) Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft zur Verleihung des Internationalen Brückepreises der Europastadt Görlitz/Zgorzelec ist in der Satzung des Vereins zur Förderung des Internationalen Brückepreises der Europastadt Görlitz/Zgorzelec geregelt.


§ 4 Findung des Preisträgers

(1) Vorschläge für potenzielle Preisträger können jederzeit, spätestens jedoch während der Sitzung, in der über die Vergabe entschieden wird,  von jedermann eingebracht werden. Die Vorschläge sind an den Präsidenten zu richten und schriftlich zu begründen.
(2) Die Entscheidung über den Preisträger fällt bei einer Sitzung der Gesellschaft, zu der die Mitglieder der Gesellschaft unter Hinweis auf die anstehende Entscheidung eingeladen werden.
(3) Als Preisträger ist gefunden, wer mit der absoluten Mehrheit der auf der vorbezeichneten Sitzung anwesenden Mitglieder der Gesellschaft dazu bestimmt wird. Die Entscheidungsfindung wird im Protokoll der vorbezeichneten Sitzung dokumentiert.
(4)  Gegen die Entscheidung zur Findung des Preisträgers ist der Rechtsweg ausgeschlossen.


§ 5 Nicht-Annahme des Preises

(1) Die Gesellschaft kann festlegen, dass ein anderer Kandidat den Preis erhält, falls der Preisträger den Preis nicht annimmt oder nicht annehmen kann. Dieser Kandidat ist möglichst in der Sitzung zu bestimmen, in der der Preisträger gefunden wird und im Protokoll festzuhalten.
(2) Ist im Protokoll der Sitzung, in der der Preisträger gefunden wird, ein anderer Kandidat nicht benannt, oder erklärt auch dieser nicht die Annahme, wird zu einer erneuten Sitzung der Gesellschaft zur Findung eines Preisträgers eingeladen, § 4 gilt entsprechend.

Görlitz, den 10. Dezember 2004
©Gesellschaft zur Verleihung des Internationalen Brückepreises der Europastadt Görlitz/Zgorzelec